Wohnflächenverordnung -
WoFIV
Ab 1.1.2004 gilt die neue
Wohnflächenverordnung (WoflV)
Einige wesentliche Punkte dieser Verordnung in
Auszügen:
Artikel 1, § 1, Absatz 1:
Wird nach dem Wohnraumförderungsgesetz die
Wohnfläche berechnet, sind die Vorschriften dieser
Verordnung anzuwenden.
Artikel 1, § 2, Absatz 2:
Zur Wohnfläche gehören auch die Grundflächen von
Wintergärten, Schwimmbädern und ähnlichen nach
allen Seiten geschlossenen Räumen sowie von
Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen, wenn
sie ausschließlich zu der Wohnung oder dem Wohnheim
gehören.
Artikel 1, § 2, Absatz 3:
Zur Wohnfläche gehören nicht die Grundflächen von
Zubehörräumen (insbesondere: Kellerräume,
Abstellräume und Kellerersatzräume außerhalb der
Wohnung, Waschküchen, Bodenräume, Trockenräume,
Heizungsräume und Garagen), von Räumen, die nicht
den an ihre Nutzung zu stellenden Anforderungen des
Bauordnungsrechts der Länder genügen, sowie
Geschäftsräume.
Artikel 1, § 3, Absatz 1:
Die Grundfläche ist nach den lichten Maßen zwischen
den Bauteilen zu ermitteln;
Artikel 1, § 3, Absatz 2:
Bei der Ermittlung der Grundfläche sind namentlich
einzubeziehen die Grundflächen von Tür- und
Fensterbekleidungen sowie Tür- und
Fensterumrahmungen, von Fuß-, Sockel- und
Schrammleisten, von fest eingebauten Gegenständen
(z.B. Öfen, Heizung, Klimageräte, Herde, Bade- oder
Duschwannen), von freiliegenden Installationen, von
Einbaumöbeln und von nicht ortsgebundenen,
versetzbaren Raumteilern.
Artikel 1, § 3, Absatz 3:
Bei der Ermittlung der Grundflächen bleiben außer
Betracht die Grundflächen von Schornsteinen,
Vormauerungen, Bekleidungen, freistehenden Pfeilern
und Säulen, wenn sie eine Höhe von mehr als 1,50
Meter aufweisen und ihre Grundfläche mehr als 0,1
Quadratmeter beträgt, von Treppen mit über drei
Steigungen und deren Treppenabsätze, von Türnischen
sowie Fenster- und offenen Wandnischen, die nicht bis
zum Fußboden herunterreichen oder bis zum Fußboden
herunterreichen und 0,13 Meter oder weniger tief
sind.
Artikel 1, § 3, Absatz 4:
Die Grundfläche ist durch Ausmessung im fertig
gestellten Wohnraum oder auf Grund einer Bauzeichnung
zu ermitteln. Wird die Grundfläche auf Grund einer
Bauzeichnung ermittelt, muss diese [...] die
Ermittlung der lichten Maße zwischen den Bauteilen
im Sinne des Absatzes 1 ermöglichen. Ist die
Grundfläche nach einer Bauzeichnung ermittelt worden
und ist abweichend von dieser Bauzeichnung gebaut
worden, ist die Grundfläche durch Ausmessung im
fertig gestellten Wohnraum oder auf Grund einer
berichtigten Bauzeichnung neu zu ermitteln.
Artikel 1, § 4
Die Grundflächen ... von Räumen und Raumteilen mit
einer lichten Höhe von mindestens zwei Metern sind
vollständig,
von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe
von mindestens einem Meter und weniger als zwei
Metern sind zur Hälfte,
von unbeheizbaren Wintergärten, Schwimmbädern und
ähnlichen nach allen Seiten geschlossenen Räumen
sind zur Hälfte,
von Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen sind
in der Regel zu einem Viertel, höchstens jedoch zur
Hälfte ...
...anzurechnen
Artikel 1, § 5:
Ist die Wohnfläche bis zum 31. Dezember 2003 nach
der zweiten Berechnungsverordnung [...] berechnet
worden, bleibt es bei dieser Berechnung. Dieser
Passus findet sich auch in der Änderung der Zweiten
Berechnungsverordnung (§42).
Artikel 6, Inkrafttreten:
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
Da in der Praxis die Zweite Berechnungsverordnung
(II. BV) nicht nur für öffentlich geförderten
Wohnraum angewendet wurde, ist zu erwarten, dass auch
die Wohnflächenverordnung zukünftig breite
Anwendung findet. Übrigens: Der berühmte, bisher in
§ 43 der II. BV festgelegte
"Putzflächenabzug" von pauschal 3% bei
Ermittlung der Wohnfläche aus den Rohbaumaßen ist
in der Wohnflächenverordnung nicht enthalten.
Die komplette Verordnung finden Sie hier http://www.bmvbw.de